Allgemeine Geschäftsbedingungen
—gültig ab 12.03.2026—
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen
Frau Verena Kramer
VESIGN
Moselstraße 9
55118 Mainz
Tel.: 06131-4878935
E-Mail: info@vesign-mainz.de
(nachfolgend „VESIGN“)
und dem Auftraggeber
(nachfolgend „Auftraggeber“)
gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, VESIGN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (per E-Mail oder Briefpost) zu. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Das Angebot von VESIGN richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
§ 2 Angebotserstellung, Vertragsschluss
- Handelt es sich bei einem Angebot um Arbeit im Webdesign, so erstellt VESIGN dem Auftraggeber die wie in der Auftragsbestätigung vereinbarte Menge an unverbindlichen Designentwürfen. Jeder weitere Entwurf wird in Rechnung gestellt. Das einfache Nutzungsrecht dieser Entwürfe geht erst mit Zahlung der Schlussrechnung an den Auftraggeber über.
- Angebote von VESIGN sind unverbindlich, was bedeutet, dass sich Preis und Ausführung der angebotenen Leistung ändern können.
- Soweit VESIGN Konditionen für einen Auftrag mitteilt, stellt dies daher kein rechtlich bindendes Angebot dar. Erst wenn ein Auftraggeber mit den Konditionen einverstanden ist, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages durch den Auftraggeber vor.
- Ein Vertrag kommt erst zustande, soweit von VESIGN das Angebot des Auftraggebers angenommen wird. Dies kann wahlweise per Post oder E-Mail erfolgen.
§ 3 Preise, Rechnungslegung und Verzug
- Die angegebenen Preise – gleichgültig, ob es sich um Pauschal- oder Stundenvergütung handelt – verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.
- Nach Fertigstellung der Leistungen wird VESIGN dem Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung in Rechnung stellen (Schlussrechnung). Diese Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen zur Zahlung fällig. Rechnungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber benannte E-Mail-Adresse versandt wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Posteingang (inkl. Spam-Ordner) regelmäßig zu prüfen.
- VESIGN behält sich das Recht vor, Vorschusszahlungen und / oder Teilzahlungen nach dem Erreichen wesentlicher Zwischenleistungen zu verlangen. Ab einem Auftragswert von 500 EUR kann nach der Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 50 Prozent erhoben werden. Die Rechnung für den Restbetrag wird, sofern nicht anders vereinbart, spätestens 8 Wochen nach Erstellung der Auftragsbestätigung gestellt. Handelt es sich um Arbeiten im Bereich Webdesign, so wird die fertige Website erst nach dem Geldeingang des Restbetrags auf den Server des Auftraggebers hochgeladen. Vorschuss- oder Zwischenrechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen zur Zahlung fällig.
- Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütung in Verzug, so kann VESIGN Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz beanspruchen. Zudem macht VESIGN in diesem Fall die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend.
- Befindet sich der Auftraggeber mit einer Teil- oder Schlusszahlung in Verzug, ist VESIGN berechtigt, die vertragsgegenständliche Website bis zum Ausgleich der Forderung vorübergehend offline zu nehmen oder den Zugriff zu sperren (Zurückbehaltungsrecht). Die Geltung der restlichen Vertragspflichten bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt VESIGN die zur Erstellung der Leistung erforderlichen Inhalte zur Verfügung. VESIGN ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten Zweck zu erreichen.
- Zu den vom Auftraggeber bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Auftraggebers zu verwendenden Texte, Fotos, Grafiken und Tabellen.
- Der Auftraggeber spricht VESIGN von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Soweit Daten an VESIGN – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherheitskopien her.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags um mehr als 4 Wochen, weil der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht (z.B. Bereitstellung von Inhalten, Feedback zu Entwürfen) nicht nachkommt, ist VESIGN berechtigt, die bis dahin erbrachten Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen.
§ 5 Nutzungsrechte und Namensnennung
- VESIGN räumt dem Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die erbrachte Leistung zu nutzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
- Die Einräumung der Nutzungsrechte wird erst wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB), wenn der Auftraggeber die geschuldete Vergütung vollständig an VESIGN entrichtet hat.
- Das Nutzungsrecht gilt nur für die Nutzung der fertigen Leistung, z.B. bei Webseiten bzw. Bestandteilen der Website im Internet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form – insbesondere in gedruckter Form – zu nutzen.
- Der Auftraggeber wird VESIGN im Impressum der Website als Urheber der Website nennen sowie auf die Webseite von VESIGN verlinken, wobei der Link keine “nofollow”-Elemente enthalten darf. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung von VESIGN zu entfernen.
§ 6 Abnahme, Pflichten von VESIGN
- Handelt es sich bei der von VESIGN erbrachten Leistung um Arbeit im Bereich Webdesign, ist VESIGN nach Fertigstellung der Leistung verpflichtet, dem Auftraggeber die erbrachte Leistung (Website, Webseitenelemente, Grafiken, etc.) auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen oder auf einem vom Auftraggeber benannten Server zugänglich zu machen. Einzelne Dateien (z.B. PDF-Formate) können auch per E-Mail versendet werden.
- Der Auftraggeber ist zur Abnahme der erbrachten Leistung verpflichtet, sofern diese den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abnahme ist in Textform (§ 126b BGB) zu erklären.
- Während der Fertigstellungsphase ist VESIGN berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile der Website zur Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Website den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
- Es bestehen keine Pflichten seitens VESIGN, editierbare Originaldaten herauszugeben. Dies erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers nur gegen Entgeltzahlung, die gesondert zu vereinbaren ist.
- Bei Übergabe der Website garantiert VESIGN, dass die Website auf dem aktuellen Stand der Technik und den Datenschutzanforderungen ist.
- Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald eines der folgenden Ereignisse eintritt:
- a) Der Auftraggeber erklärt die Abnahme ausdrücklich in Textform.
- b) Die Website wird mit Zustimmung des Auftraggebers online gestellt oder die Zugangsdaten werden übergeben (konkludente Abnahme).
- c) Der Auftraggeber rügt innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe/Bereitstellung keine erheblichen Mängel (Abnahmefiktion).
Mit Eintritt der Abnahme gilt der Auftrag als abgeschlossen. Sämtliche Änderungswünsche, Anpassungen oder Erweiterungen, die nach diesem Zeitpunkt an VESIGN herangetragen werden, sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags und werden nach dem aktuell gültigen Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber bereits eine Einweisung (Schulung) in das System erhalten hat oder wenn dem Auftraggeber externe Fördergelder gestrichen wurden. Support-Leistungen sind, sofern nicht ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, stets kostenpflichtig.
§ 7 Zusätzliche Serviceleistungen bei grafischen Entwürfen
- Grundsätzlich gelten die von VESIGN in dem Kostenvoranschlag festgelegten Stundenzeiten als verbindliche Leistung, wenn es um die Erstellung neuer grafischer Entwürfe geht.
- Soweit der Auftraggeber mit einem Entwurf nicht zufrieden ist, wird VESIGN maximal 10% der im Kostenvoranschlag aufgeführten Stunden auf weitere Arbeit an der grafischen Erstellung aufwenden, wobei diese Zusatzleistung für den Kunden kostenfrei ist.
- Sollte der Auftraggeber nach erbrachter kostenfreier Zusatzleistung weiter Mängel anmelden, haben sowohl der Auftraggeber als auch VESIGN die Möglichkeit, das Projekt an dieser Stelle abzubrechen. Eine gegebenenfalls vereinbarte Vertragsstrafe wird in diesem Fall nicht fällig. Für den Fall des Abbruchs verzichtet VESIGN freiwillig auf die Bezahlung für diesen konkreten Leistungsposten des grafischen Entwurfs. Der Entwurf darf vom Auftraggeber in diesem Fall nicht genutzt werden.
Alle anderen bereits erbrachten Leistungsposten (wie z. B. die Konzeptionsphase) bleiben davon unberührt und sind vom Auftraggeber vertragsgemäß zu vergüten. - Diese in § 7 der AGB aufgeführten zusätzlichen Serviceleistungen bei grafischen Entwürfen werden nur Vertragsbestandteil, soweit dies im Kostenvoranschlag von VESIGN ausdrücklich als Leistungsbestandteil aufgeführt ist. Wird in dem Kostenvoranschlag kein Bezug auf diese Zusatzleistung genommen, dann hat der Auftraggeber keinen Anspruch darauf.
§ 8 Haftung, Gewährleistung
- VESIGN haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von VESIGN auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von VESIGN gilt.
- VESIGN ist für die Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist VESIGN nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte VESIGN wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Website resultieren, verpflichtet sich der Auftraggeber, VESIGN von jeglicher Haftung freizustellen und VESIGN die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
- Für überlassene Datenträger, Vorlagen und sonstiges Material, das einen Monat nach Erledigung des Auftrags nicht abgefordert werden, übernimmt VESIGN keine Haftung.
- Für Mängel der erbrachten Leistung haftet VESIGN nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Frist für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers beträgt ein Jahr.
§ 9 Liefer– und Abgabetermine
- VESIGN ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. VESIGN haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug von VESIGN führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er VESIGN eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an VESIGN.
- Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von VESIGN. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer 2
- Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von VESIGN – entbinden VESIGN ebenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann VESIGN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
§ 10 Kundenrücktritt
- Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von VESIGN möglich.
- Ist VESIGN mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 50 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen; darin sind entstandene Aufwendungen und entgangener Gewinn enthalten.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
- Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, der Sitz von VESIGN als Gerichtsstand vereinbart.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.